Pflegepersonal­untergrenzen-Verordnung (PpUGV) – Welche Regelungen gelten ab 2021?

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung in Kürze

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Patientenbetreuung im Krankenhaus ist der Einsatz einer adäquaten Anzahl von Pflegekräften erforderlich. Um dies zu gewährleisten, gilt seit Anfang 2019 die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV), initiiert durch das Bundesministerium für Gesundheit. Sie definiert bereichsspezifische Untergrenzen für die Anzahl an Pflegekräften, die abhängig von der Anzahl der Patienten mindestens eingehalten werden müssen. Die Anzahl ist dabei für die Tag- und Nachtschicht unterschiedlich. Neben den examinierten Pflegefachkräften werden auch Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung) anteilig angerechnet. Krankenhäuser mit betroffenen Abteilungen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Untergrenzen anhand monatsbezogener Durchschnittswerte nachzuweisen. Lediglich im Falle sogenannter Ausnahmetatbestände darf es zu Unterschreitungen kommen: Einerseits bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrer Höhe über das übliche Maß hinausgehen, und andererseits bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen wie bspw. bei Epidemien oder Großschadensereignissen. Werden Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, fallen Sanktionen analog zur Nichteinhaltung an.

Die Entwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung 2018 bis 2021

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Im Oktober 2018 trat die PpUGV für vier besonders pflegesensitive Krankenhausbereiche in Kraft: Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Die PpUGV wird – mit dem Ziel, ein Instrument zur Definition einer bedarfsgerechten Pflegepersonalausstattung zu entwickeln – nach und nach auf weitere Bereiche ausgeweitet. Seit Beginn des Jahres 2020 umfasst die Verordnung nun auch Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit und Neurologische Frührehabilitation als weitere Fachabteilungen. Aufgrund der aktuellen Corona-Lage wurden die Melde- und Nachweispflichten vom 1. März 2020 bis Ende 2020 ausgesetzt. Eine Ausnahme betrifft die Bereiche Intensivmedizin und Geriatrie, die schon seit dem 1. August 2020 die Grenzwerte wieder einhalten und melden müssen.

Die Regelungen ab 2021 im Detail

Zum 01. Januar 2021 tritt die Verordnung wieder vollumfänglich in Kraft. Die Bereiche der Inneren Medizin, der Allgemeinen Chirurgie, der pädiatrischen Intensivmedizin und der Pädiatrie kommen zudem als weitere Fachbereiche hinzu. Gemäß der „Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021“ (vom 9. November 2020) gelten ab dem 1. Februar 2021 folgende Pflegepersonaluntergrenzen:

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Wie können Sie bürokratischen Aufwand vermeiden?

Die Dokumentation der notwendigen Daten für die quartalsweise Meldung, welche in der PpUGV vorgeschrieben ist, stellt viele Krankenhäuser vor große Herausforderungen. Da Belegungsdaten aus dem KIS und Dienstplandaten aus dem Personalverwaltungssystem zusammengebracht werden müssen, sind Schnittstellen zwischen den Systemen notwendig. Wo diese nicht existieren, fällt meist ein enormer manueller Aufwand zur Erstellung der Meldung an. Zudem ist durch die Datenhaltung in getrennten Systemen ein laufendes Monitoring der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nicht möglich. So kann es unbeabsichtigt zu Unterschreitungen der Grenzen und damit zu einer suboptimalen Patientenversorgung sowie zu Sanktionen für das Krankenhaus kommen.

Durch die Entwicklung von Schnittstellen zwischen den datenführenden Systemen sowie einer Berücksichtigung der Daten für die Personaleinsatzplanung stellt sich bei dieser Herausforderung ein bedeutender Mehrwert dar. Damit lassen sich der bürokratische Aufwand für Ihre Pflegekräfte reduzieren und Sanktionen vermeiden.

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