KHZG Krankenhauszukunfts-Gesetz
FAQ Krankenhauszukunftsgesetz KHZG: Häufig gestellte Fragen zu Fördertatbeständen, Ausschreibungen, Fristen & DRG Abschläge.
BAS zertifizierter IT-Dienstleister KHZG
KHZG Projektmanagement
Software-Entwicklung
Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), das im Oktober 2020 in Kraft trat, regelt die verpflichtende Einführung digitale Services rund um den Patientenaufenthalt – von der Notaufnahme über die Behandlung bis hin zum Entlassmanagement und der Nachsorge.
Krankenhauszukunftsgesetz (KhZG): Warum 2024 für Krankenhäuser das entscheidende Jahr ist.
Seit der Verabschiedung des Krankenhauszukunftsgesetzes steht die deutsche Krankenhauslandschaft vor einer bedeutenden Transformation, da die vorgeschriebene Digitalisierung in Krankenhäusern durch gezielte Fördermittel vorangetrieben wird. Auch wenn die ursprünglich vorgeschriebenen Fristen für die Umsetzung bis 2024 verlängert wurden, bleibt das Jahr 2024 ein entscheidendes Datum. Bis dahin müssen Kliniken ihre genehmigten Förderprojekte in Auftrag geben. Ansonsten drohen Sanktionen.
Frist "Beauftragung" Muss-Kriterien Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
Überblick über die Fristen des KHZG:
- September 2020: Krankenhäuser können Förderbedarf anmelden und mit Digitalisierungsprojekten beginnen.
- September 2020: Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wird verabschiedet und der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mit 4,3 Milliarden Euro eingerichtet.
- Oktober 2020: Das KHZG tritt offiziell in Kraft.
- Dezember 2021: Die Länder müssen die Förderanträge beim Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS) eingereicht haben.
- April bis Juni 2024: Zweite Messung des Reifegrads deutscher Krankenhäuser
- 31. Dezember 2024: Der Beginn der Umsetzung (Kick-Off) oder die Beauftragung der Förderprojekte muss erfolgt sein. Die Handhabung dieser Frist variiert jedoch je nach Bundesland.
- je nach Bundesland, meist Q4 2025: Schlussverwendungsnachweise der Förderprojekte müssen dem Bundesland vorliegen, d.h. die Pflichtprojekte sollten mindestens in einem Fachbereich implementiert sein (Muss-Kriterien). Hintergrund: dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) müssen von den Ländern bis zum 31.08.2026 diese Nachweise vorliegen.
- Dezember 2027: Nutzung der Pflichtanwendungen muss bei mindestens 60 % liegen.
- Dezember 2028: Nutzung der Pflichtanwendungen muss bei mindestens 70 % liegen.
- 2029 bis 2031: Nutzung der Pflichtanwendungen muss bei mindestens 80 % liegen.
KHZG Fristverlängerung
Ursprünglich gefordert war, dass die geförderten Projekte bis Ende 2024 umzusetzen sind. Ansonsten drohen Sanktionen. Wegen Verzögerungen der Fördermittelauszahlung, der Covid-19-Krise und des IT-Fachkräftemangel, gibt es eine Fristverlängerung. Das heißt, die Projekte können länger laufen, müssen jedoch bis Ende 2024 beauftragt werden, um sanktionsfrei zu bleiben. Die neue Frist für die Umsetzung von Muss-Anwendungen ist nun der 31. Dezember 2025.
Herausforderungen bei der KHZG Umsetzung:
Die Umsetzung des KhZG bringt verschiedene Herausforderungen mit sich:
- Komplexität der Projekte: Die Digitalisierung von Krankenhäusern ist ein komplexer und langfristiger Prozess, der umfassende Planung sowie technisches Wissen erfordert.
- Personalressourcen: Fachkräfte im IT-Bereich sind in der Gesundheitsbranche oft Mangelware. Der Mangel an geeignetem Personal könnte die Umsetzung verlangsamen.
- Kostenkontrolle: Die Einhaltung des Budgets für Förderprojekte benötigt strenge Kontrolle und Management, um finanzielle Überlastungen zu vermeiden.
FAQ KHZG - Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Krankenhauszukunfts-Gesetzes und Fördertatbeständen*
Eine Zusammenstellung wichtiger Fragen und Antworten rund um die Umsetzung der Krankenhaus Digitalisierung im Rahmen des KHZG. *Alle Informationen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine KHZG Rechtsberatung dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Eine digitale Grundversorgung ist in fünf Punkten des KHZG für Kliniken verpflichtend, andernfalls ist mit Abschlägen bis zu 2% der bei DRG-Erlösen zu rechnen. Der Abschlag greift, sobald einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 KHSFV genannten digitalen Dienste nicht durch die Krankenhäuser fristgerecht bereitgestellt worden ist.: (2) Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung.
Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist ein im September 2020 verabschiedetes Artikelgesetz. Das Gesetz entspricht der Umsetzung des im Juni 2020 vom Bund beschlossenen “Zukunftsprogramm Krankenhäuser” und soll maßgeblich zur Digitalisierung im Gesundheitswesen beitragen. Das KHZG bietet dafür eine bundesweite finanzielle Unterstützung durch einen Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mit 4,3 Mrd. Euro. Davon werden 3 Mrd. Euro vom Bund und 1,3 Mrd. Euro von den Ländern bereitgestellt. Der Schwerpunkt der förderfähigen Maßnahmen liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin.
Bis 2025 sollen die Kliniken schließlich bestimmte digitale Dienste gemäß den Verordnungen des Krankenhaus-Strukturfonds zur Verfügung stellen können. Falls Krankenhäuser zum 31.12.2024 diese Anforderungen (Muss-Kriterien) nicht erfüllen, beispielsweise keinerlei Maßnahmen beauftragt sind oder sich in Umsetzung befinden, können Sie bis zu 2% ihrer DRG-Erlöse verlieren.
Grundsätzlich sind zur Vermeidung eines Abschlages von bis zu 2% der DRG-Erlöse möglichst alle folgenden fünf digitalen Dienste umzusetzen und anzuwenden: (2) Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung.
Um DRG-Abschläge zu vermeiden, reicht es für die Jahre 2025 und 2026 bereits aus, dass diese digitalen Dienste nachweislich beauftragt wurden oder sich in Umsetzung befinden ( um abschlagsfrei zu bleiben, müssen die Dienste bis zum 31.12.2024 zumindest beuftragt worden sein).. Ab 2027 müssen sich die digitalen Dienste jedoch bereits in Nutzung befinden, um Abschläge zu vermeiden. Denn ab 2027 kommt ein Stufenplan zum Einsatz, der die Nutzung der Systeme als Kriterium jedes Jahr höher gewichtet. Um dann sanktionsfrei zu bleiben, müssen Krankenhäuser die Nutzung nachweisen.
Fördertatbestand 2 (Patientenportale) und 3 (digitale Pflegedokumentation) wurden vom Gesetzgeber bei den DRG-Abschlägen über die restlichen anderen 4 Fördertatbestände gestellt: bei Nichterfüllung nur dieser zwei Fördertatbestände drohen 61,5% der Sanktionen, also 1,23% DRG-Abschlag.
Um den DRG-Abschlag zu vermeiden, gibt es weitere Ausnahmen: Kein DRG-Abschlag erfolgt wenn das Krankenhaus ein Kriterium für den digitalen Dienst nicht umsetzen kann, weil es die fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Beispielsweise muss ein digitales Terminmanagement für eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nicht umgesetzt werden, wenn das Krankenhaus keine ASV anbietet.
Weist ein Krankenhaus nach, dass es den Wechsel seines Krankenhausinformationssystems (KIS) oder des Klinischen Arbeitsplatzsystems (KAS) beauftragt hat oder sich mit einem entsprechenden Projekt in der Umsetzung befindet, entfällt für die Dauer des Projektes der DRG-Abschlag.
ACHTUNG: Die bundesweite Regelungen und Fristen für DRG-Abschläge sind völlig unabhängig von Länderregeln und Fristen für KHZG Fördermittel.
Nein. Die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts sind durchgehend zu berücksichtigen. Besonderheit: Interoperabilität ist Grundbedingung für die meisten Fördertatbestände.
Gemäß KHZG sind Vorhaben förderfähig, wenn sie dazu beitragen, eine “digitale Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung” aufzubauen. Der Schwerpunkt der förderfähigen Maßnahmen liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Die 11 Fördertatbestände ergeben sich aus §19 der KHSFV und können wie folgt zusammengefasst werden:
- Anpassung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme
- Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
- Einrichtung einer elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, z.B. mittels elektronischer Patientenakte
- Einrichtung automatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme
- Einrichtung eines digitalen Medikationsmanagements
- Einrichtung eines internen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen
- Bereitstellung von sicheren IT-Infrastrukturen
- Einrichtung und Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems
- Einrichtung oder Erweiterung technischer Systeme zum Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen
- Einrichtung oder Erweiterung von technischen Systemen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme
- Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie
Besonderheit: Zu beachten ist, dass die Umsetzung einiger förderungsfähiger Maßnahmen freiwillig ist, während andere verpflichtend umgesetzt werden müssen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen zählen die oben aufgeführten Punkte 2. – 6. Falls Krankenhäuser diese Anforderungen (Muss-Kriterien) nicht erfüllen, können Sie bis zu 2% Ihrer DRG-Erlöse verlieren.
Personalkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV dann förderfähig, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme zum Krankenhauszukunftsfonds stehen. Voraussetzung dafür, dass sie als förderfähige Kosten beim Mittelabruf geltend gemacht werden können, ist, dass sie bereits im Antrag bei der Ermittlung der Antragssumme berücksichtigt wurden. Beispielsweise Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens. personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen (Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV Ziff. 5.2). Weiter sind Teilnahmen an Schulungen förderfähig.
Zum Nachweis von Personalkosten ist ein Stundennachweis mit Verrechnung des Stundensatzes vorzulegen. Der Stundensatz der zur berücksichtigenden Personalkosten darf nicht höher sein, als der für vergleichbare Landesbedienstete (TV-H oder alternativ TV-öD oder TV-L sofern der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten hiernach vergütet). Neben der Stundenzahl ist auch der Stundensatz gemäß Tarif nachzuweisen.
Grundsätzlich NICHT förderfähig sind Erfüllungsaufwände, also der Zeitaufwand und die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Regelungen zum Krankenhauszukunftsfonds entstehen, z.B. Aufwand für die Antragstellung, Aufgaben im Zusammenhang mit der Mittelbewirtschaftung, Mittelabrufe und Nachweisverfahren.
Nähere Hinweise zum Erfüllungsaufwand gem. § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV und Erläuterungen zur Ermittlung/ Berechnung des Erfüllungsaufwands können dem Schreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung vom 15.06.2022 entnommen werden.
Ebenso NICHT förderfähig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV sind Ausfallkosten von Mitarbeitern, die aufgrund der Umsetzung der Maßnahme im Rahmen Krankenhauszukunftsfonds bzw. Teilnahme entsprechender Schulungen verhindert sind.
Inwieweit wesentliche Abweichungen von den antragsbegründenden Beschreibungen gefördert werden können, entscheidet das BAS. Zur Beurteilung, ob die jeweilige Änderung unschädlich ist oder als zweckwidrige Verwendung zu qualifizieren ist, sind eine Beschreibung der geänderten / zusätzlichen Maßnahme bzw. Produkts sowie Angaben zu den Kostenänderungen / Kostenverschiebungen zwischen Kostenarten erforderlich.
Die Zweckbindung der Fördermittel ist eng auszulegen. Wenn gegenüber den Beschreibungen im Antrag ein anderes oder zusätzliches Produkt, d.h. eine inhaltlich substanziell neue/andere Software bzw. Hardware beschafft oder eine andere oder zusätzliche Maßnahme, d.h. eine inhaltlich neue/andere Dienstleistung vorgenommen werden soll, handelt es sich um wesentliche Änderungen. Unwesentlich ist hingegen z.B. die Änderung des Fabrikats/ Herstellers der antragsgegenständlichen Software bzw. Produkte,
Außerdem ist eine Bestätigung des/der nach § 21 Absatz 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des beauftragten IT-Dienstleisters oder des/der berechtigten Mitarbeitenden des Zuwendungsempfängers vorzulegen, dass bei dem aktuellen Umsetzungs- und Planungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des BAS weiterhin eingehalten werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV).
Die Mitteilung und Beantragung ist vom Zuwendungsempfänger frühestmöglich jeweils zum Mittelabruf einzureichen. Sofern zu einem Mittelabruf bereits Kosten für noch nicht vom BAS genehmigte Änderungen angefallen sind, sind diese zunächst als nicht förderfähige Kosten in der Einnahmen-Ausgaben-Liste einzutragen. Erst wenn die Genehmigung durch das BAS vorliegt, können diese Kosten bei dem auf die Genehmigung folgenden Mittelabruf als förderfähig berücksichtigt werden.
Angemerkt sei hier, dass eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich ist. Die Änderungsmitteilung ist jedoch zwingend erforderlich, wenn der Förderzweck innerhalb des bewilligten Fördertatbestands umgewidmet oder bei Kosteneinsparungen zur Ausschöpfung der Bewilligungssumme erweitert werden soll.
Der entsprechende Nachweis ist nach § 22 Absatz 2 Nr. 4 KHSFV spätestens bei Antragstellung auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds durch das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einzureichen.
Durch eine Schulung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zertifizierte Mitarbeiter von IT-Dienstleistern sind berechtigt die Maßnahmen zu prüfen und zu bestätigen. Mitarbeiter von PLANFOX besitzen diese Berechtigung.
Die IT-Dienstleister sollen durch die Schulung befähigt werden, zu bewerten, ob geplante Fördervorhaben nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) dem Grunde nach förderfähig sind. Ebenfalls sollten sie nachvollziehen können, ob die geplanten Vorhaben auch hinsichtlich der zeitlichen, finanziellen und inhaltlichen Rahmenbedingungen realisiert werden können.
Bei geförderten Maßnahmen: Es obliegt den Ländern, wann diese einen entsprechenden Schlussverwendungsnachweis von den Krankenhäusern und Krankenhausträgern einfordern, meist ist das Q4 2025, spätestens jedoch mit Anforderung der Auszahlung. Der Schlussverwendungsnachweis bestätigt mindestens die Implementierung bzw. Bereitstellung der Pflichtprojekte (MUSS-Kriterien) in mindestens einem Fachbereich des Antragstellers. Hintergrund: dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) müssen von den Ländern bis zum 31.08.2026 diese Nachweise vorliegen.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Maßnahmen spätestens 3 Jahre nach der Bestandskraft des Bescheides abgerechnet werden müssen (Schlussverwendungsnachweis). Die Bestandskraft tritt in der Regel ein, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ohne dass Klage gegen den Zuwendungsbescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt wurde. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides, also ab dem Datum der Postzustellungsurkunde (PZU). D.h. in der Regel ist die Maßnahme 3 Jahre und einen Monat nach Zustellung des Bescheides zu beenden. In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium auf Antrag eine Verlängerung des Durchführungszeitraumes gewähren.
Bei Maßnahmen die nicht durch KHZG Fördermittel finanziert werden, gibt es keine Umsetzungsfristen.
ABER: Es wird ab dem 1. Januar 2026 ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, abgezogen, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste zumindest vor dem 01.01.2025 beauftragt hat: (2) Krankenhaus Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung. Ab 2027 muss dann auch die Nutzung der Muss-Digitalprojekte nachgewiesen werden, um sanktionsfrei zu bleiben.
Grundlage für die zu ermittelnde Abschlagshöhe sind die Nachweise und Berechnungen zu den im jeweiliegendem Vorjahr bereitgestellten Diensten.
Nein, es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Selbsteinschätzung ( Krankenhaus Digitalradar ) hinsichtlich des Reifegrades und der Höhe des Abschlages (Abschläge nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG ab dem 01. Januar 2025). Auch ergeben sich aus den Ergebnissen der Selbsteinschätzung keine etwaigen Rückförderungen der Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds. Die Selbsteinschätzung dient laut Gesetz lediglich der Evaluation der Maßnahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) sowie der erstmaligen flächendeckenden Bestimmung des Reifegrads hinsichtlich der Digitalisierung der Krankenhäuser.
[Okt. 2023: Der Termin des „Digitalradars“ wurde erneut vom 31. Dez. 2023 auf 30. Juni 2024 verschoben, der Folgetermin steht noch nicht fest.]
Beim Mittelabruf sind meist in Nachweisformulare auch nicht förderfähige Ausgaben einzutragen. Hierunter fallen sämtliche Kosten für Leistungen, für die keine Fördermittel beantragt wurden (auch wenn sie dem Grunde nach förderfähig sind) und die keinen Erfüllungsaufwand darstellen.
Unter Erfüllungsaufwand sind der messbare Zeitaufwand und die Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Regelungen zum Krankenhauszukunftsfonds entstehen, z.B. Aufwand für die Antragstellung, Aufgaben für die Mittelbewirtschaftung, Mittelabrufe und Nachweisverfahren.
Aus Sicht der meisten Bundesländer sollen grundsätzlich 15% der Gesamtinvestitionssumme für IT-Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher ist: wenn die Ausgaben für IT-Sicherheit 15% bezogen auf den Bundes-Förderanteil unterschreiten wird es zu Rückforderungen kommen. Auf der sicheren Seite ist, wer die Kosten für IT-Sicherheit über die 15% hinaus – bemessen an der Gesamtinvestition, nachweist.
Gem. 5.2 der Verfahrensgrundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds nach § 14 a KHG erfolgt grundsätzlich eine Vollfinanzierung des Fördervorhabens durch Mittel des Bundes und des Landes. Kann das Vorhaben z. B. aufgrund von Ausschöpfung des Fördervolumens nicht vollständig gefördert werden, kommt es zu einer Festbetragsfinanzierung, bei der ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zur Deckung der Gesamtkosten aufzuwenden ist. Der Eigenanteil ist hier nicht vorrangig einzusetzen.
Wenn sich die Gesamtausgaben des Vorhabens reduzieren, kann es sein, dass der Zuwendungsempfänger keinen oder nur einen geringeren Eigenanteil, als im Zuwendungsbescheid geregelt, erbringen muss.
Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Ausgaben, so sind die Mehrausgaben entsprechend durch den Zuwendungsempfänger zu tragen.
Sollten die Gesamtausgaben jedoch geringer sein als die bewilligten Fördermittel und sollten diese schon abgerufen worden sein, so ist der entsprechende Anteil vom Zuwendungsempfänger zurückzuerstatten
Definition Patientenportal (KHZG Fördertatbestand 2): die digitale Abdeckung der gesamten Patienten Journey & des Behandlungspfades von Aufnahmemanagement, über die stationäre Behandlung und Therapie, bis zum Entlass- und Überleitungsmanagement. Ermöglicht den Datenaustausch zwischen Patienten und deren Angehörigen und Krankenhauspersonal, Zuweisern, Behandlern und vor- und nachstationäre Leistungserbringern. Moderne Patientenportale ermöglichen eine echte Interaktion zwischen Patienten und dem Krankenhaus, binden den Patienten in die Behandlung enger ein, verkürzen Prozesse und entlasten das Krankenhauspersonal von administrativen Arbeiten.
Je Fördertatbestand sind Muss- und Kann-Kriterien definiert, also Anwendungen, die zwingend oder lediglich optional umgesetzt werden müssen. Muss-Kriterien sind Mindestanforderungen, die umfassend und in Gänze berücksichtigt und umgesetzt werden müssen. Um Sanktionen zu vermeiden müssen lediglich diese Muss-Kriterien fristgerecht umgesetzt werden bzw. die Nutzung dieser Muss-Kriterien der Pflichtanwendungen nachgewiesen werden.
MUSS Kriterien für das digitale Aufnahmemanagement im Patientenportal:
– es den Patientinnen und Patienten oder deren vorgelagerten Leistungserbringern er[1]möglichen, Termine für ambulante Versorgungsleistungen (u. a. Untersuchungen im Rahmen der Vor- und Nachsorge) online zu vereinbaren sowie für die teil- und vollstationäre Behandlung online anzufragen und abzustimmen. Dies schließt Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Krankenhaus nach § 116b SGB V mit ein, sofern diese durch das Krankenhaus angeboten werden.
– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, eine Anamnese digital von zu Hause aus durchzuführen,
– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Behandlungsunterlagen sowie weitere zur Aufnahme und Behandlung relevante Daten und Unterlagen, insbesondere den bundeseinheitlichen Medikationsplan (Barcode-Scan zur strukturierten Weiterverarbeitung), vorab online hochzuladen, oder dem Leistungserbringer im Rahmen einer vom Patienten oder der Patientin digital erteilten temporären Berechtigung (Consent) den Zugriff auf diese Daten (z. B. in einer existierenden elektronischen Akte) zu er[1]möglichen,
– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, online Antworten zu den häufigsten Fragen eines Krankenhaus-Aufenthalts zu finden,
– es vorgelagerten Leistungserbringern ermöglichen, Überweisungsscheine bereits vorab online der Klinik zukommen zu lassen,
– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, den Patientinnen und Patienten Nachrichten schicken zu können,
– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, eine Anamnese auch digital in der Klinik vorzunehmen,
– Schnittstellen zu bestehenden KIS und/oder ERP-Systemen vorweisen, sodass die digital erfassten Daten der Patientin/des Patienten auch für nachgelagerte organisatorische Prozesse sowie Prozesse der Ressourcenplanung (z. B. Personalplanung oder Bettenmanagement) automatisch und interoperabel zur Verfügung stehen.
MUSS Kriterien für das digitale Behandlungsmanagement im Patientenportal:
– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus zurecht zu finden (mindestens zu örtlichen Gegebenheiten, Ansprechpersonen),
– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich im Patientenportal über ihre Behandlung, beispielsweise in Form von Aufklärungsvideos, zu informieren und vorab Fragen zur späteren Klärung zu notieren,
– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, digitale Behandlungstagebücher auf ihrem eigenen Endgerät zu führen,
– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, Erinnerungen an Untersuchungstermine im Laufe ihres Aufenthaltes zu erhalten,
– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mobile und digitale Visite ermöglichen, schneller auf relevante Informationen, insbesondere im KIS/KAS und Patientendatenmanagementsystem, zugreifen zu können,
– die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen
MUSS Kriterien für das digitales Entlass- und Überleitungsmanagement im Patientenportal:
– einen strukturierten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und die Bereitstellung von Dokumenten auf Basis anerkannter Standards an nachgelagerte Leistungserbringer (z. B. bzgl. der Medikamenteneinnahmen, Hinweisen zur Ernährung, Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, notwendigen Kontrolluntersuchungen, Ansprechpartner bei Komplikationen oder pflegerischen Fragen etc.) ermöglichen,
– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, auf Basis einer digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes von ambulanten und stationären Pflege- oder Rehabilitationsanbietern den Versorgungsbedarf ihrer Patientinnen und Patienten melden zu können und mit Hilfe der digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes zeitnah Rückmeldung hinsichtlich passender freier Kapazitäten zu erhalten,
– die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen sowie (auf Wunsch des Patienten und/oder berechtigten Angehörigen) auch in anderen digitalen Akten bereitgestellt werden können.
*Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine KHZG Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Ziele des KhZG
Ziel des KHZG ist es, die stationäre Versorgung im Krankenhaus zukunftsfähig zu machen:
- Förderung der Digitalisierung: Das Gesetz zielt darauf ab, die digitale Ausstattung in den Krankenhäusern zu verbessern. Dazu gehören unter anderem die Einführung von digitalen Patientenportalen, Telemedizin-Diensten und modernen IT-Infrastrukturen.
- Erhöhung der Patientensicherheit: Durch eine verbesserte digitale Infrastruktur sollen Fehler reduziert und die Sicherheit erhöht werden.
- Entlastung des Personals: Modernisierung der Kommunikationswege sowie Automatisierung von Prozesse, um das Krankenhauspersonal zu entlasten.
- Förderung der Interoperabilität: Systeme und Lösungen zur medizinischen Datenverarbeitung sollen miteinander kompatibel sein, um einen reibungslosen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Voraussetzungen zur Förderung durch das KHZG
Sie geförderten Vorhaben müssen Interoperabilität und IT-Sicherheit berücksichtigen. So sollen beispielsweise pro Fördertatbestand 15 Prozent der Kosten für die IT-Sicherheit eingeplant werden.
Gemäß KHZG-Förderrichtlinie sind folgende Kriterien zu erfüllen:
- Beim Austausch medizinischer Daten sind international anerkannte Standards zur Herstellung von Interoperabilität der internen und externen digitalen Dienste anzuwenden.
- Es sind die Anforderungen an offene und standardisierte Schnittstellen nach § 291d SGB V zu berücksichtigen.
- Für Patienten relevante Dokumente sind in eine elektronische Patientenakte zu übertragen.
- Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
- Die Informationssicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik ist zu gewährleisten.
Finanzierung
Zur Umsetzung der Ziele des KhZG wurde ein umfangreiches Förderprogramm aufgesetzt. Der Bund stellt insgesamt 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung, von denen die Bundesländer weitere 30 Prozent als Kofinanzierung leisten müssen.
Fördertatbestände
Gefördert werden Vorhaben und Projekte, die frühestens im September 2020 beginnen und die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser verbessern.
Das Digitalisierungsprojekt muss mindestens einem der elf KHZG-Fördertatbestände, die in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (§ 19 Abs. 1 KHSFV) aufgeführt sind, zuordenbar sein:
- Ausstattung der Notaufnahme
- Patientenportale
- Pflege- und Behandlungsdokumentation
- Entscheidungsunterstützungssysteme
- Medikationsmanagement
- Digitale Leistungsanforderung
- Abstimmung mehrerer Krankenhäuser
- Versorgungsnachweissystem für Betten
- Anlagen, Robotik und Telemedizin
- IT-Sicherhet
- Epidemie Anpassung Patientenzimmer
Je Fördertatbestand sind Muss- und Kann-Kriterien definiert, also Anwendungen, die zwingend oder lediglich optional umgesetzt werden müssen.
Insgesamt gehören zu den förderfähigen Vorhaben technische Maßnahmen wie die Beschaffung notwendiger Hard- und Software und die Einrichtung von informations- und kommunikationstechnischen Anlagen sowie personelle und räumliche Maßnahmen.
Referenzen Krankenhäuser, Kliniken, Spitäler und Gesundheitseinrichtungen
Fazit KHZG
Das Krankenhauszukunftsgesetz (KhZG) stellt einen signifikanten Schritt in Richtung einer modernen und digitalisierten Gesundheitsversorgung in Deutschland dar. Das KHZG wird dazu beitragen, die Versorgungsstrukturen zu modernisieren, Abläufe effizienter zu gestalten und die Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu vereinfachen. Über Lösungen wie das Patientenportal nach KHZG werden die Patienten zudem aktiv einbezogen. All das entlastet das Krankenhauspersonal, das dadurch mehr Zeit für die Patienten und deren Versorgung hat.
Trotz der Herausforderungen und der Komplexität der Umsetzung und kontinuierlich notwendige Anpassung an die sich verändernden technologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen, kann das KhZG zu einem Meilenstein in der Transformation des deutschen Gesundheitssystems werden.
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- BAS zertifizierter IT-Dienstleister KHZG
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- KHZG förderfähig
- IT-Consulting, Prozess-Analyse, UI/UX
- KHZG Projektmanagement
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- Patientenportal KHZG Fördertatbestand 2
- Meldung Umsetzungsstand und Einhaltung Förderrichtlinie
- 15% Anteil IT-Security sicherstellen
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SKG Pressemitteilung, Oktober 2024 Patientinnen und Patienten der saarländischen Kliniken werden Ende 2025 virtuell mit ihrem Krankenhaus über ein gemeinsam betriebenes Patientenportal Daten und Informationen
PLANFOX baut Geschäftsführung strategisch weiter aus
Michael Rosenstock, der ehemalige Leiter des SANA Kliniken Digitalbereiches, ist jetzt CFO von PLANFOX.
Die Ernennung ist ein entscheidender Schritt, um unseren erfolgreiche Wachstumskurs als Anbieter von Patientenportalen und eHealth Lösungen für Kliniken weiter voranzutreiben,
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Intelligente Planung von Pflegekräften – KI und Optimierung
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Frau Geiger, wie wählten Sie die geeignete Patientenportal-Software aus?
Interview mit Frau Laurence Geiger, IT-Demand Manager, Kantonsspital Aarau Frau Geiger, wie wählten Sie die richtige Patientenportal-Software aus? Aus Sicht des Patienten betrachteten und
PLANFOX ist neues Mitglied bei United Web Solutions
Mit seinen Lösungen für Patientenportale und zur Prozessdigitalisierung im Krankenhaus schafft das Unternehmen Zeit für Menschen und ist eine wertvolle Bereicherung für den Verband. Hamburg