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Krankenhauszukunftsgesetz: Beratung, Ausschreibung, Pojektmanagement, Software Implementierung & Betrieb. 100% KHZG förderfähig.

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Frist Beauftragung Muss-Kriterien Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

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FAQ KHZG - Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Krankenhauszukunfts-Gesetzes*

Eine Zusammenstellung wichtiger Fragen und Antworten rund um die Umsetzung der Krankenhaus Digitalisierung im Rahmen des KHZG. Alle Informationen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine KHZG Rechtsberatung dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Eine digitale Grundversorgung ist in fünf Punkten des KHZG für Kliniken verpflichtend, andernfalls ist mit Abschlägen bis zu 2% der bei DRG-Erlösen zu rechnen.  Der Abschlag greift, sobald einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 KHSFV genannten digitalen Dienste nicht durch die Krankenhäuser fristgerecht bereitgestellt worden ist.: (2) Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung.

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist ein im September 2020 verabschiedetes Artikelgesetz. Das Gesetz entspricht der Umsetzung des im Juni 2020 vom Bund beschlossenen “Zukunftsprogramm Krankenhäuser” und soll maßgeblich zur Digitalisierung im Gesundheitswesen beitragen. Das KHZG bietet dafür eine bundesweite finanzielle Unterstützung durch einen Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mit 4,3 Mrd. Euro. Davon werden 3 Mrd. Euro vom Bund und 1,3 Mrd. Euro von den Ländern bereitgestellt. Der Schwerpunkt der förderfähigen Maßnahmen liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin.

Bis 2025 sollen die Kliniken schließlich bestimmte digitale Dienste gemäß den Verordnungen des Krankenhaus-Strukturfonds zur Verfügung stellen können. Falls Krankenhäuser zum 31.12.2024 diese Anforderungen (Muss-Kriterien) nicht erfüllen, beispielsweise keinerlei Maßnahmen beauftragt sind oder sich in Umsetzung befinden, können Sie bis zu 2% ihrer DRG-Erlöse verlieren.

Link zum Krankenhauszukunftsgesetz KHZG 

Link zur Förderrichtlinie 

Grundsätzlich sind zur Vermeidung eines Abschlages von bis zu 2% der DRG-Erlöse möglichst alle folgenden fünf digitalen Dienste umzusetzen und anzuwenden: (2) Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung.

Um DRG-Abschläge zu vermeiden, reicht es für die Jahre 2025 und 2026 bereits aus, dass diese digitalen Dienste nachweislich beauftragt wurden oder sich in Umsetzung befinden ( um abschlagsfrei zu bleiben, müssen die Dienste bis zum 31.12.2024 zumindest beuftragt worden sein).. Ab 2027 müssen sich die digitalen Dienste jedoch bereits in Nutzung befinden, um Abschläge zu vermeiden. Denn ab 2027 kommt ein Stufenplan zum Einsatz, der die Nutzung der Systeme als Kriterium jedes Jahr höher gewichtet. Um dann sanktionsfrei zu bleiben, müssen Krankenhäuser die Nutzung nachweisen.

Fördertatbestand 2 (Patientenportale) und 3 (digitale Pflegedokumentation) wurden vom Gesetzgeber bei den DRG-Abschlägen über die restlichen anderen 4 Fördertatbestände gestellt: bei Nichterfüllung nur dieser zwei Fördertatbestände drohen 61,5% der Sanktionen, also 1,23% DRG-Abschlag.

Um den DRG-Abschlag zu vermeiden, gibt es weitere Ausnahmen: Kein DRG-Abschlag erfolgt wenn das Krankenhaus ein Kriterium für den digitalen Dienst nicht umsetzen kann, weil es die fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Beispielsweise muss ein digitales Terminmanagement für eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nicht umgesetzt werden, wenn das Krankenhaus keine ASV anbietet.

Weist ein Krankenhaus nach, dass es den Wechsel seines Krankenhausinformationssystems (KIS) oder des Klinischen Arbeitsplatzsystems (KAS) beauftragt hat oder sich mit einem entsprechenden Projekt in der Umsetzung befindet, entfällt für die Dauer des Projektes der DRG-Abschlag.

ACHTUNG: Die bundesweite Regelungen und Fristen für DRG-Abschläge sind völlig unabhängig von Länderregeln und Fristen für KHZG Fördermittel.

Link zum Download DRG-Abschläge Berechnung

Nein. Die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts sind durchgehend zu berücksichtigen. Besonderheit: Interoperabilität ist Grundbedingung für die meisten Fördertatbestände. 

Gemäß KHZG sind Vorhaben förderfähig, wenn sie dazu beitragen, eine “digitale Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung” aufzubauen. Der Schwerpunkt der förderfähigen Maßnahmen liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Die 11 förderungsfähigen Maßnahmen ergeben sich aus §19 der KHSFV und können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Anpassung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme
  2. Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  3. Einrichtung einer elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, z.B. mittels elektronischer Patientenakte
  4. Einrichtung automatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme
  5. Einrichtung eines digitalen Medikationsmanagements
  6. Einrichtung eines internen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen
  7. Bereitstellung von sicheren IT-Infrastrukturen
  8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems
  9. Einrichtung oder Erweiterung technischer Systeme zum Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  10. Einrichtung oder Erweiterung von technischen Systemen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme
  11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie

Besonderheit: Zu beachten ist, dass die Umsetzung einiger förderungsfähiger Maßnahmen freiwillig ist, während andere verpflichtend umgesetzt werden müssen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen zählen die oben aufgeführten Punkte 2. – 6. Falls Krankenhäuser diese Anforderungen (Muss-Kriterien) nicht erfüllen, können Sie bis zu 2% Ihrer DRG-Erlöse verlieren.

Personalkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV dann förderfähig, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme zum Krankenhauszukunftsfonds stehen. Voraussetzung dafür, dass sie als förderfähige Kosten beim Mittelabruf geltend gemacht werden können, ist, dass sie bereits im Antrag bei der Ermittlung der Antragssumme berücksichtigt wurden. Beispielsweise Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens. personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen (Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV Ziff. 5.2). Weiter sind Teilnahmen an Schulungen förderfähig.

Zum Nachweis von Personalkosten ist ein Stundennachweis mit Verrechnung des Stundensatzes vorzulegen. Der Stundensatz der zur berücksichtigenden Personalkosten darf nicht höher sein, als der für vergleichbare Landesbedienstete (TV-H oder alternativ TV-öD oder TV-L sofern der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten hiernach vergütet). Neben der Stundenzahl ist auch der Stundensatz gemäß Tarif nachzuweisen.

Grundsätzlich NICHT förderfähig sind Erfüllungsaufwände, also der Zeitaufwand und die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Regelungen zum Krankenhauszukunftsfonds entstehen, z.B. Aufwand für die Antragstellung, Aufgaben im Zusammenhang mit der Mittelbewirtschaftung, Mittelabrufe und Nachweisverfahren.
Nähere Hinweise zum Erfüllungsaufwand gem. § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV und Erläuterungen zur Ermittlung/ Berechnung des Erfüllungsaufwands können dem Schreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung vom 15.06.2022 entnommen werden.

Ebenso NICHT förderfähig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV sind Ausfallkosten von Mitarbeitern, die aufgrund der Umsetzung der Maßnahme im Rahmen Krankenhauszukunftsfonds bzw. Teilnahme entsprechender Schulungen verhindert sind.

Inwieweit wesentliche Abweichungen von den antragsbegründenden Beschreibungen gefördert werden können, entscheidet das BAS. Zur Beurteilung, ob die jeweilige Änderung unschädlich ist oder als zweckwidrige Verwendung zu qualifizieren ist, sind eine Beschreibung der geänderten / zusätzlichen Maßnahme bzw. Produkts sowie Angaben zu den Kostenänderungen / Kostenverschiebungen zwischen Kostenarten erforderlich.

Die Zweckbindung der Fördermittel ist eng auszulegen. Wenn gegenüber den Beschreibungen im Antrag ein anderes oder zusätzliches Produkt, d.h. eine inhaltlich substanziell neue/andere Software bzw. Hardware beschafft oder eine andere oder zusätzliche Maßnahme, d.h. eine inhaltlich neue/andere Dienstleistung vorgenommen werden soll, handelt es sich um wesentliche Änderungen. Unwesentlich ist hingegen z.B. die Änderung des Fabrikats/ Herstellers der antragsgegenständlichen Software bzw. Produkte,

Außerdem ist eine Bestätigung des/der nach § 21 Absatz 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des beauftragten IT-Dienstleisters oder des/der berechtigten Mitarbeitenden des Zuwendungsempfängers vorzulegen, dass bei dem aktuellen Umsetzungs- und Planungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des BAS weiterhin eingehalten werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV).
Die Mitteilung und Beantragung ist vom Zuwendungsempfänger frühestmöglich jeweils zum Mittelabruf einzureichen. Sofern zu einem Mittelabruf bereits Kosten für noch nicht vom BAS genehmigte Änderungen angefallen sind, sind diese zunächst als nicht förderfähige Kosten in der Einnahmen-Ausgaben-Liste einzutragen. Erst wenn die Genehmigung durch das BAS vorliegt, können diese Kosten bei dem auf die Genehmigung folgenden Mittelabruf als förderfähig berücksichtigt werden.
Angemerkt sei hier, dass eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich ist. Die Änderungsmitteilung ist jedoch zwingend erforderlich, wenn der Förderzweck innerhalb des bewilligten Fördertatbestands umgewidmet oder bei Kosteneinsparungen zur Ausschöpfung der Bewilligungssumme erweitert werden soll.

Der entsprechende Nachweis ist nach § 22 Absatz 2 Nr. 4 KHSFV spätestens bei Antragstellung auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds durch das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einzureichen. Es obliegt den Ländern, wann diese den entsprechenden Nachweis von den Krankenhäusern und Krankenhausträgern einfordern, spätestens jedoch mit Anforderung der Auszahlung.

Durch eine Schulung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zertifizierte Mitarbeiter von IT-Dienstleistern sind berechtigt die Maßnahmen zu prüfen und zu bestätigen. Mitarbeiter von PLANFOX besitzen diese Berechtigung.
Die IT-Dienstleister sollen durch die Schulung befähigt werden, zu bewerten, ob geplante Fördervorhaben nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) dem Grunde nach förderfähig sind. Ebenfalls sollten sie nachvollziehen können, ob die geplanten Vorhaben auch hinsichtlich der zeitlichen, finanziellen und inhaltlichen Rahmenbedingungen realisiert werden können.

Die Maßnahmen müssen spätestens 3 Jahre nach der Bestandskraft des Bescheides beendet worden sein. Die Bestandskraft tritt in der Regel ein, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ohne dass Klage gegen den Zuwendungsbescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt wurde. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides, also ab dem Datum der Postzustellungsurkunde (PZU). D.h. in der Regel ist die Maßnahme 3 Jahre und einen Monat nach Zustellung des Bescheides zu beenden. In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium auf Antrag eine Verlängerung des Durchführungszeitraumes gewähren.

ABER: Es wird ab dem 1. Januar 2026 ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, abgezogen, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste zumindest vor dem 01.01.2025 beauftragt hat: (2) Krankenhaus Patientenportale, (3) Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, (4) klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, (5) Digitales Medikationsmanagement, (6) Digitale Leistungsanforderung.  Ab 2027 muss dann auch die Nutzung der Muss-Digitalprojekte nachgewiesen werden, um sanktionsfrei zu bleiben. 
Grundlage für die zu ermittelnde Abschlagshöhe sind die Nachweise und Berechnungen zu den im jeweiliegn Vorjahr bereitgestellten Diensten.

Nein, es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Selbsteinschätzung ( Krankenhaus Digitalradar ) hinsichtlich des Reifegrades und der Höhe des Abschlages (Abschläge nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG ab dem 01. Januar 2025). Auch ergeben sich aus den Ergebnissen der Selbsteinschätzung keine etwaigen Rückförderungen der Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds. Die Selbsteinschätzung dient laut Gesetz lediglich der Evaluation der Maßnahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) sowie der erstmaligen flächendeckenden Bestimmung des Reifegrads hinsichtlich der Digitalisierung der Krankenhäuser.

[Okt. 2023: Der Termin des „Digitalradars“ wurde erneut vom 31. Dez. 2023 auf 30. Juni 2024 verschoben, der Folgetermin steht noch nicht fest.]

Beim Mittelabruf sind meist in Nachweisformulare auch nicht förderfähige Ausgaben einzutragen.  Hierunter fallen sämtliche Kosten für Leistungen, für die keine Fördermittel beantragt wurden (auch wenn sie dem Grunde nach förderfähig sind) und die keinen Erfüllungsaufwand darstellen. 

Unter Erfüllungsaufwand sind der messbare Zeitaufwand und die Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Regelungen zum Krankenhauszukunftsfonds entstehen, z.B. Aufwand für die Antragstellung, Aufgaben für die Mittelbewirtschaftung, Mittelabrufe und Nachweisverfahren.

Aus Sicht der meisten Bundesländer sollen grundsätzlich 15% der Gesamtinvestitionssumme für IT-Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher ist: wenn die Ausgaben für IT-Sicherheit 15% bezogen auf den Bundes-Förderanteil unterschreiten wird es zu Rückforderungen kommen. Auf der sicheren Seite ist, wer die Kosten für IT-Sicherheit über die 15% hinaus – bemessen an der Gesamtinvestition, nachweist.

Gem. 5.2 der Verfahrensgrundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds nach § 14 a KHG erfolgt grundsätzlich eine Vollfinanzierung des Fördervorhabens durch Mittel des Bundes und des Landes. Kann das Vorhaben z. B. aufgrund von Ausschöpfung des Fördervolumens nicht vollständig gefördert werden, kommt es zu einer Festbetragsfinanzierung, bei der ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zur Deckung der Gesamtkosten aufzuwenden ist. Der Eigenanteil ist hier nicht vorrangig einzusetzen.

Wenn sich die Gesamtausgaben des Vorhabens reduzieren, kann es sein, dass der Zuwendungsempfänger keinen oder nur einen geringeren Eigenanteil, als im Zuwendungsbescheid geregelt, erbringen muss.

Ergibt sich im Verlauf der Maßnahmenumsetzung eine Überschreitung der geplanten Ausgaben, so sind die Mehrausgaben entsprechend durch den Zuwendungsempfänger zu tragen.

Sollten die Gesamtausgaben jedoch geringer sein als die bewilligten Fördermittel und sollten diese schon abgerufen worden sein, so ist der entsprechende Anteil vom Zuwendungsempfänger zurückzuerstatten

Definition Patientenportal (KHZG Fördertatbestand 2): die digitale Abdeckung der gesamten Patienten Journey & des Behandlungspfades von Aufnahmemanagement, über die stationäre Behandlung und Therapie, bis zum Entlass- und Überleitungsmanagement. Ermöglicht den Datenaustausch zwischen Patienten und deren Angehörigen und Krankenhauspersonal, Zuweisern, Behandlern und vor- und nachstationäre Leistungserbringern. Moderne Patientenportale ermöglichen eine echte Interaktion zwischen Patienten und dem Krankenhaus, binden den Patienten in die Behandlung enger ein, verkürzen Prozesse und entlasten das Krankenhauspersonal von administrativen Arbeiten.

MUSS Kriterien für das digitale Aufnahmemanagement im Patientenportal:

– es den Patientinnen und Patienten oder deren vorgelagerten Leistungserbringern er[1]möglichen, Termine für ambulante Versorgungsleistungen (u. a. Untersuchungen im Rahmen der Vor- und Nachsorge) online zu vereinbaren sowie für die teil- und vollstationäre Behandlung online anzufragen und abzustimmen. Dies schließt Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Krankenhaus nach § 116b SGB V mit ein, sofern diese durch das Krankenhaus angeboten werden.

– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, eine Anamnese digital von zu Hause aus durchzuführen,

– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Behandlungsunterlagen sowie weitere zur Aufnahme und Behandlung relevante Daten und Unterlagen, insbesondere den bundeseinheitlichen Medikationsplan (Barcode-Scan zur strukturierten Weiterverarbeitung), vorab online hochzuladen, oder dem Leistungserbringer im Rahmen einer vom Patienten oder der Patientin digital erteilten temporären Berechtigung (Consent) den Zugriff auf diese Daten (z. B. in einer existierenden elektronischen Akte) zu er[1]möglichen,

– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, online Antworten zu den häufigsten Fragen eines Krankenhaus-Aufenthalts zu finden,

– es vorgelagerten Leistungserbringern ermöglichen, Überweisungsscheine bereits vorab online der Klinik zukommen zu lassen,

– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, den Patientinnen und Patienten Nachrichten schicken zu können,

– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, eine Anamnese auch digital in der Klinik vorzunehmen,

– Schnittstellen zu bestehenden KIS und/oder ERP-Systemen vorweisen, sodass die digital erfassten Daten der Patientin/des Patienten auch für nachgelagerte organisatorische Prozesse sowie Prozesse der Ressourcenplanung (z. B. Personalplanung oder Bettenmanagement) automatisch und interoperabel zur Verfügung stehen.

MUSS Kriterien für das digitale Behandlungsmanagement im Patientenportal:

– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus zurecht zu finden (mindestens zu örtlichen Gegebenheiten, Ansprechpersonen),

– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich im Patientenportal über ihre Behandlung, beispielsweise in Form von Aufklärungsvideos, zu informieren und vorab Fragen zur späteren Klärung zu notieren,

– es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, digitale Behandlungstagebücher auf ihrem eigenen Endgerät zu führen,

– es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, Erinnerungen an Untersuchungstermine im Laufe ihres Aufenthaltes zu erhalten,

– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mobile und digitale Visite ermöglichen, schneller auf relevante Informationen, insbesondere im KIS/KAS und Patientendatenmanagementsystem, zugreifen zu können,

– die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen

MUSS Kriterien für das digitales Entlass- und Überleitungsmanagement im Patientenportal:

– einen strukturierten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und die Bereitstellung von Dokumenten auf Basis anerkannter Standards an nachgelagerte Leistungserbringer (z. B. bzgl. der Medikamenteneinnahmen, Hinweisen zur Ernährung, Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, notwendigen Kontrolluntersuchungen, Ansprechpartner bei Komplikationen oder pflegerischen Fragen etc.) ermöglichen,

– es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, auf Basis einer digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes von ambulanten und stationären Pflege- oder Rehabilitationsanbietern den Versorgungsbedarf ihrer Patientinnen und Patienten melden zu können und mit Hilfe der digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes zeitnah Rückmeldung hinsichtlich passender freier Kapazitäten zu erhalten,

– die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen sowie (auf Wunsch des Patienten und/oder berechtigten Angehörigen) auch in anderen digitalen Akten bereitgestellt werden können.

Quelle: Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV, Version 03

*Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine KHZG Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

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Krankenhaus Pflegekräfte mit i-pad tablet im Gespräch als Symbol für Digitalisieren von Klinikprozessen

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