KHTF Einfach erklärt: Krankenhaus-Transformationsfonds
KHVVG: Häufig gestellte Fragen zu 8 Fördertatbeständen & Anträgen
Welche (IT-) Projekte sind förderfähig? Was sind die 8 Fördertatbestände? Wie können Krankenhäuser Fördermittel beantragen? Welche Fristen gelten? Was ist der Unterschied zum KHZG? Müssen auch private Träger ausschreiben? Was ist das KHAG?
Unser Service: Finden Sie hier zusammengefasst aktuelle Information, relevante Gesetzestexte und Antworten rund um den Krankenhaus-Transformationsfonds, Fördertatbestände und Förderanträge – zuletzt aktualisiert 17.09.2025.
Der Krankenhaus-Transformationsfonds
KHVVG, KHTFV:
Die deutsche Krankenhauslandschaft steht vor einem fundamentalen Umbruch: die Umstrukturierung mit neuen Leistungsgruppen und Versorgungsstufen, die Umstellung auf Vorhaltevergütung, die massiven Investitionsstaus und der Mangel an Fachkräften – all das erzeugt immensen Handlungsdruck.
Der Krankenhaus-Transformations-Fonds (KHTF) ist das zentrale Förderinstrument des Bundes zur Umsetzung der Krankenhausreform. Bis 2035 werden bis zu 50 Milliarden Euro für Transformationsprozesse bereitgestellt.
Alle Einrichtungen sind gut beraten, diese Chance aktiv zu nutzen – etwa für Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Digitalisierung oder Performance-Optimierung.
Wichtig zu wissen:
Viele Maßnahmen werden nur einmalig regional gefördert. Und da die finalen Zuschnitte der künftigen Versorgungsregionen noch nicht feststehen, ist Zögern keine Option. Nutzen Sie jetzt die Gelegenheit, Ihre Transformation strategisch zu gestalten – bevor andere es für Sie tun.
Zentrale Eckdaten KHTF:
- Laufzeit: 2026–2035
- Budget: bis zu 50 Mrd. €
- Förderfähig sind Transformationskosten von 8 Fördertatbeständen
- Antragsberechtigt sind alle Plan-Krankenhäuser (gemäß KHG)
- Antragstellung durch die Bundesländer an das BAS
- Frühester Umsetzungsbeginn eines rückwirkend förderfähigen Projekts: 01. Juli 2025
KHTF Digitalisierung
KHVVG Interoperabilität
IT-Security sicherstellen
KHTF regionale Vernetzung
KHTF (Krankenhaus-Transformationsfonds) nutzen
Krankenhäuser können die Fördermittel zur medizinischen Transformation, für Digitalisierung, für IT-Infrastruktur oder auch bei Fusions- und Kooperationsvorhaben nutzen.
Inhalt
Ziele des Transformationsfonds
Der KHTF ist ein Baustein der strukturellen Krankenhausreform. Mit der Förderung werden dafür notwendige Transformations-Projekte unterstützt, beispielsweise für Digitalisierungs- oder Baumaßnahmen zum Abbau von regionalen Doppelstrukturen, zum Ausbau von Telemedizin oder spezialisierter Zentren.
Wer ist antragsberechtigt?
Alle Plan-Krankenhäuser gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind grundsätzlich antragsberechtigt.
Beteiligen können sich:
Welche Kosten werden gefördert?
Innerhalb von 8 Fördertatbestände sind jeweils Kosten von Struktur Maßnahmen definiert die förderfähig sind. Explizit werden z.B. Baumaßnahmen, Digitalisierungsmaßnahmen, IT-Infrastruktur, Geräte, Raum-Ausstattungen, Beratung, Personalmaßnahmen, Finanzierungskosten oder Schließungskosten gefördert.
Nicht gefördert werden Betriebskosten.
Welche PLANFOX IT-Systeme & Leistungen sind KHTF förderfähig?
Insbesondere für Fördertatbestände 1, 2, 3, 4 & 5 können digitalen Lösungen über den Transformationsfonds beantragt und finanziert werden.
- zur Patientensteuerung
- für digitale Patientenpfade
- als Plattform für telemedizinische Netzwerke
- als Patientenportal
- zur Patientenkommunikation
- als regionalen (intersektorialen) Gesundheitsplattform
- zur Prozess-Automatisierung
Was wird vom KHTF gefördert? Das sind die 8 Fördertatbestände des Transformationsfonds.
Der Fonds unterstützt gemäß KHTFV strukturbedingte Digitalisierungen, Baumaßnahmen, Ausstattungen, IT-Systeme und Personalmaßnahmen dieser acht Fördertatbestände:
- Fördertatbestand: Konzentration akutstationärer Kapazitäten
- Fördertatbestand: Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgung
- Fördertatbestand: Bildung stationärer telemedizinischer Netzwerke
- Fördertatbestand: Bildung und Ausbau von Zentren für seltene, komplexe Krankheiten (nur mit Universitätsklinikum)
- Fördertatbestand: Bildung regionaler Krankenhausverbünde
- Fördertatbestand: Integrierte Notfallstrukturen (aber nicht bzgl. kassenärztliche Bereitschaftspraxis)
- Fördertatbestand: Dauerhafte Schließung von Krankenhäusern oder Stationen
- Fördertatbestand: Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten (nur in Verbindung mit FTB 1 oder 5)
Höhe Transformationsfonds Fördervolumen für das Jahr 2026 pro Bundesland:
Bundesland | Fördervolumen
Baden-Württemberg | 618,4 Mio. €
Bayern | 737,9 Mio €
Berlin | 246,1 Mio €
Brandenburg | 143,7 Mio. €
Bremen | 45,2 Mio. €
Hamburg | 123,5 Mio. €
Hessen | 352,7 Mio. €
Mecklenburg-Vorp. | 93,9 Mio. €
Niedersachsen | 445,5 Mio. €
Bundesland | Fördervolumen
Nordrhein-Westfalen | 999,5 Mio. €
Rheinland-Pfalz | 228,5 Mio. €
Saarland | 56,8 Mio. €
Sachsen | 236,3 Mio. €
Sachsen-Anhalt | 127,9 Mio. €
Schleswig-Holstein | 161,5 Mio. €
Thüringen | 124,8 Mio. €
Länderübergreifend | 249,6 Mio. €
Total 2026 | 5 Milliarden €
FAQ KHTFV - Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Krankenhaus-Transformationsfonds und der Fördertatbestände*
*Eine Zusammenstellung wichtiger Fragen und Antworten rund um die Umsetzung des Krankenhaustransformationsfonds im Rahmen des KHVVG bzw. KHTFV. *Alle Informationen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Was ist das KHVVG & KHTFV?
Das Krankenhaus-Versorgungs-Verbesserungs-Gesetz (KHVVG) ist ein zentrales Reformgesetz zur Verbesserung der stationären Versorgung in Deutschland.
Es trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wird schrittweise bis 2029 umgesetzt.
Das KHVVG beinhaltet tiefgreifende Änderungen wie die Einführung von Leistungsgruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien, die Umstellung auf Vorhaltevergütung und die Schaffung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen.
Der Krankenhaus-Transformationsfonds (KHTF) mit 50 Milliarden Euro unterstützt diese strukturellen Veränderungen.
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) konkretisiert alle Förder-Antragsbedingungen.
Was ist das KHAG?
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) – Status Referentenentwurf 05.08.2025
Der Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) liegt vor und bringt weitreichende Änderungen und Flexibilisierungen in der Umsetzung der Krankenhausreform. Ziel ist es, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungs-Gesetz (KHVVG) begonnene Reform praxisnäher, flexibler und planbarer zu gestalten.
Bzgl. der Fördertatbestände selbst hat das KHAG inhaltlich keine wesentlichen Änderungen.
Der Entwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verbändeanhörung läuft bis zum 21. August 2025.
Kabinettsbefassung war ursprünglich für den 10. September 2025 vorgesehen und die Verabschiedung im Bundestag noch bis Jahresende geplant. Kurzfristig wurde der geplante Kabinettsbeschluß verschoben, sei aber zeitnah noch in 2025 geplant.
Erweiterte Ausnahmeregelungen bei Leistungsgruppen. Entscheidungskompetenz der Länder gestärkt.
Künftig können die Länder eigenständig Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zuweisen, auch wenn festgelegte Qualitätskriterien nicht erfüllt werden. Voraussetzung: Die Maßnahme dient der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung.
Ausnahmen mit Staffelung der Gültigkeit:
- Regulär bis zu 3 Jahre
- Verlängerung um 1 Jahr möglich, zusätzlich um bis zu 2 weitere Jahre mit Zustimmung der Krankenkassen
- Für „bedarfsgerechte ländliche Krankenhäuser“ sind unbefristete Ausnahmen möglich – die Entscheidung über die Bedarfsnotwendigkeit liegt bei den Ländern.
Finanzierung des Transformationsfonds neu geregelt
Der ursprünglich im KHVVG definierte Transformationsfonds wird künftig aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ und nicht mehr aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gespeist.
Ziel bleibt die Unterstützung von Strukturwandel und sektorenübergreifender Transformation in der Krankenhauslandschaft.
Anpassungen für praxistauglichere Umsetzung
Fristen und Umsetzungstermine werden realistischer gestaltet.
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien werden differenzierter ausgestaltet, um Spielräume für Kooperationen und Verbünde zu schaffen.
Qualitätsvorgaben können unter bestimmten Bedingungen auch im Rahmen von Kooperationen erfüllt werden
Verpflichtung für Testat eines Wirtschaftsprüfers, das bestätigt, dass für am Antrag beteiligte Krankenhäuser keine Insolvenzrisiken nach Insolvenzordnung vorliegen, soll entfallen..
Regionale Versorgung im Fokus
Flexible Lösungsoptionen insbesondere für strukturschwache und ländliche Regionen.
Stärkung bestehender Strukturen durch intersektorale Kooperationen sowie Ausnahmeregelungen für kleinere Krankenhäuser mit besonderer Versorgungsrelevanz.
Fazit für Krankenhausgeschäftsführer:
Das KHAG eröffnet deutlich größere Gestaltungsfreiheiten für Länder und Kliniken – insbesondere durch die erweiterte Ausnahmeregelung bei der Anwendung von Qualitätskriterien. Gleichzeitig schafft es mehr Umsetzungsrealismus durch Fristverlängerungen und eine neue Fondsfinanzierung. Krankenhäuser sollten sich frühzeitig mit den neuen Möglichkeiten vertraut machen, strategische Partnerschaften prüfen und aktiv in die Diskussion auf Landesebene einbringen.
Wie hoch ist der Transformationsfonds und wer finanziert ihn?
Der Transformationsfonds umfasst insgesamt 50 Milliarden Euro und läuft über zehn Jahre (2026-2035). Die Finanzierung erfolgt zu 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (GKV) und zu 25 Milliarden Euro durch die Bundesländer als Kofinanzierung. (Hinweis: Nach dem Regierungswechsel 2025 beschloss die neue Koalition Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur zu nutzen um die GKV zu entlasten, Ein entsprechendes Gesetzt steht noch aus. Im Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG) wird der Transformationsfonds künftig aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ und nicht mehr aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gespeist.)
Pro Jahr stehen somit etwa 5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Die Länder müssen jeweils mindestens 50% der Kosten für förderfähige Vorhaben tragen. Zusätzlich müssen sie nachweisen, dass sie ihre reguläre Investitionsförderung für Krankenhäuser aufrechterhalten.
Welche Projekte sind förderfähig? Was sind die 8 Fördertatbestände?
Der Grundsatz für Förderfähigkeit ist (nach KHG Krankenhaus-Finanzierungsgesetz, § 1), dass Maßnahmen eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten Krankenhäusern gewährleisten.
Dabei müssen die Projekte den folgenden acht Fördertatbeständen entsprechen ( nach KHG §12b);
1.) Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.) Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der von der zuständigen Landesbehörde (KHG § 6c Absatz 1) als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,,3.) Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, (auch soweit Hochschulkliniken beteiligt sind),
- 4.) wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
- 5.) wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
- 6.) Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen,
- 7.) Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses,
- 8.) Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, soweit diese auf Fördertatbestand 1 oder 5 beruhen.
Dabei dürfen Projekte nicht vor dem 01. Juli 2025 begonnen haben.
Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Es darf keine doppelte Förderung durch andere Programme vorliegen. Jedoch förderfähig sind explizit selbstständige bisher nicht geförderter Abschnitte eines durch andere Programme geförderten Gesamtvorhabens (z.B. Ausbau und Anpassung von KHZG Projekten im Rahmen der 8 Fördertatbestände sind förderfähig).
Da nur nachhaltige Maßnahmen förderfähig sind, darf kein Insolvenzrisiko für die an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser bestehen.
Welche Kosten sind förderfähig?
Zu jedem Fördertatbestand (FTB 1-8) gibt es Regelungen zu den jeweils förderfähigen Kosten. Betriebskosten sind grundsätzlich NICHT förderfähig.
- grundsätzlich sind förderfähigen Kosten alle die im Zuge des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen (zum Beispiel Digitalisierungs- oder Umbaumaßnahmen) sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.
Ob im Einzelfall die Maßnahmen erforderlich beziehungsweise zwingend erforderlich sind, obliegt der Beurteilung des jeweiligen Landes.
Konkret aufgeführte förderfähige Kosten sind:
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre: alle Fördertatbestände (FTB 1,2,3,4,5,6,7,8)
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten): alle Fördertatbestände (FTB 1,2,3,4,5,6,8,7)
- für Baumaßnahmen: alle Fördertatbestände (FTB 1, 2,3,4,5,6,7,8)
- für ggfs. anfallende Schließungskosten inkl. Personalmaßnahmen: FTB 1,2,4,5,6,7
- für Interoperabilität von IT Systemen: FTB 1,2,3,4,5
- für IT-Sicherheit: FTB 1,2,3,4,5
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten: FTB 1,2,4,6
- für Angleichung der digitalen Infrastruktur: FTB 1,2,5
- für Personal-Qualifizierungsmaßnahmen: FTB 1,2, 3,6
- für Verwaltungskosten des Vorhabens: FTB 1,2
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung von IT Systemen und Anlagen zur Verbesserung der Interoperabilität und IT-Sicherheit, sektorübergreifende Vernetzung zum Datenaustausch, Anschluß an ambulante Struktur: FTB 2,4
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen, z.B. Aufbau Netzwerkstrukturen, Harmonisierung digitale Infrastruktur, Telekonsile, Telechirugie, Telmedizin für stationäre Versorgung): FTB 3,5
- für digitale Anwendungen z.B. für Therapieverfahren: FTB 4
- für Ausstattung der Ausbildungsstätte, Erstellung Schulungsmaterial, Gewinnung von Auszubildenden: FTB 8
Krankenhaus IT & KHTF - welche Digitalisierung ist förderfähig?
Digitalisierung wird im Rahmen der Fördertatbestände explizit gefördert – allerdings nur, wenn sie sinnvoll in die Fördertatbestände eingebettet ist. Die Voraussetzungen für die Förderung von Digitalisierungsvorhaben sind:
- muss funktionaler Bestandteil eines strukturellen Vorhabens sein
- Fokus auf Interoperabilität, IT-Sicherheit und Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Für alle Fördertatbestände gilt grundsätzlich, dass Digitalisierungsmaßnahmen soweit sie zur Umsetzung eines Fördertatbestands zwingend erforderlich sind, immer förderfähig sind.
Es sind je Fördertatbestand (FTB) explizit folgende Maßnahmen zur Krankenhaus-Digitalisierung förderfähig:
- für Interoperabilität von IT Systemen: FTB 1,2,3,4,5
- für IT-Sicherheit: FTB 1,2,3,4,5
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten: FTB 1,2,4,6
- für Angleichung der digitalen Infrastruktur: FTB 1,2,5
- für Personal-Qualifizierungsmaßnahmen: FTB 1,2, 3,6
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung von IT Systemen und Anlagen zur Verbesserung der Interoperabilität und IT-Sicherheit, sektorübergreifende Vernetzung zum Datenaustausch, Anschluß an ambulante Struktur: FTB 2,4
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen, z.B. Aufbau Netzwerkstrukturen, Harmonisierung digitale Infrastruktur, Telekonsile, Telechirurgie, Telemedizin für stationäre Versorgung): FTB 3,5
- für digitale Anwendungen z.B. für Therapieverfahren): FTB 4
- Erstellung digitales Schulungsmaterial / Simulationen: FTB 8
- Im Rahmen des Transformationsfonds sind Betriebskosten (egal ob für Baumaßnahmen oder für IT-Systeme) prinzipiell NICHT förderfähig.
Ob im Einzelfall die Maßnahmen erforderlich beziehungsweise zwingend erforderlich sind, obliegt der Beurteilung des jeweiligen Landes.
Die PLANFOX Lösungen (healthSolution.engine, careMe.hub) bieten die digitale Infrastruktur insbesondere für Fördertatbestände 2 bis 5. Das sind digitale Lösungen für telemedizinische Anbindung von Kliniken, regionale digitale Gesundheitsplattformen, interoperable sektorenübergreifende Plattformen, digitale Therapiebegleitungen für spezialisierte Zentren.
- z.B. eine PLANFOX Datenplattform, die verschiedene IT-Systeme unterschiedlicher Einrichtungen verbindet und eine einheitliche Dokumentation und Kommunikation über mehrere Standorte hinweg unterstützt.
- z.B. Vereinheitlichung der Krankenhausinformationssysteme (KIS) zwischen verschiedenen Einrichtungen, um die akutstationären Versorgungskapazitäten besser zu steuern und eine einheitliche Dokumentation und Kommunikation über mehrere Standorte hinweg zu ermöglichen.
- z.B. Aufbau einer PLANFOX Patientenplattform und von digitale Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.
- z.B. elektronische Fallakten
- z.B. sektorenübergreifende Terminmanagementsysteme von PLANFOX.
- z.B. Plattformen, die gesundheitsrelevante Patientendaten konsolidiert aufbereiten
- z.B. Videokonferenzlösungen für interdisziplinäre Fallbesprechungen, Teleradiologie und Telekonsile integriert in eine PLANFOX Plattform
- z.B. Maßnahmen zur Interoperabilität von KIS- und ERP-Systemen
- z.B. Verbesserung der IT-Sicherheit.
- z.B. Lösungen zur digitalen Nachsorge bzw. Therapiebgeleitung von PLANFOX
Wer kann Fördermittel beantragen?
Grundsätzlich alle Krankenhäuser im Krankenhausplan eines Bundeslands. Antragstellung erfolgt ausschließlich über das jeweilige Land.
Beteiligen können sich:
– Krankenhäuser in öffentlicher, privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft
– Hochschulkliniken (eingeschränkt förderfähig Fördertatbestände 3,4 und 5)
– Träger übergreifender, länderkoordiniert geplanter Projekte
– Landesregierungen (einreichende Stelle beim BAS)
Fördermittelantrag: Wie können Krankenhäuser Fördermittel beantragen?
Krankenhäuser können nicht direkt beim Bund beantragen, sondern müssen ihre Anträge bei den zuständigen Landesbehörden einreichen. Die Länder prüfen die Anträge auf Förderfähigkeit und stellen dann Sammelanträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Der Fördermittelantrag muss folgendes enthalten:
- eine Beschreibung des Vorhabens (detaillierte Projektbeschreibung)
- einer Aufstellung der entstehenden Kosten und voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens
- die Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhausträger
- des voraussichtlichen Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens
- für den Fall einer Beteiligung des jeweiligen Krankenhausträgers an der Finanzierung der förderfähigen Kosten, dessen Finanzierungsanteil,
- ein Nachweis das kein Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser besteht durch ein Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers
ABER: Im Referentenentwurf Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG) soll diese Verpflichtung ersatzlos entfallen. - bei Finanzierungen die Berechnung des Barwerts, einschließlich einer Erläuterung der versicherungsmathematischen Annahmen
- Bestätigung, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
- Bestätigung, dass aufgrund des zu fördernde Vorhaben gegenüber dem jeweiligen Land zu keiner Rückzahlung von Mitteln aus der Investitionsförderung verpflichtet ist.
- Bestätigung, dass das beantragte Vorhaben bzw. Teilabschnitt eines Vorhabens nicht aus anderen Förderprogrammen gefördert wird.
- Bestätigung, dass das jeweilige Vorhaben mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbs- und Beihilferecht vereinbar ist.
Je nach Fördertatbestand sind zusätzlich folgende weitere Erklärungen einzureichen:
- Fördertatbestand 1: Erklärung, aus der sich ergibt, welche standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten mit dem jeweiligen Vorhaben erreicht werden soll und warum die mit dem Vorhaben geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind.
- Fördertatbestand 2: Bestätigung, dass der Krankenhausstandort als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird. - Fördertatbestand 3: Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.
- Fördertatbestand 4: Bestätigung, dass es sich bei den zu bildenden Zentren um Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken handelt.
- Fördertatbestand 5: Bestätigung, dass die Träger der an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben, sowie die Erklärung, wie Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen
- Fördertatbestand 6: keine weiteren Erklärungen
- Fördertatbestand 7: keine weiteren Erklärungen
- Fördertatbestand 8: Erklärung, dass die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten auf einem Vorhaben aus Fördertatbestand 1 oder 5 beruht und dass die Voraussetzungen des jeweiligen Fördertatbestandes 1 oder 5 erfüllt sind.
Sind Testate für Fördermittel Anträge nötig?
Bisher „Ja“. ausser für die dauerhafte Schließung von Standorten oder Bereichen ist immer die Nachhaltigkeit nachzuweisen. Konkret ist nach §4 Abs. 2 Nr7 KHTFV ein Testat eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, das bestätigt, dass für am Antrag beteiligte Krankenhäuser keine Insolvenzrisiken nach Insolvenzordnung vorliegen.
ABER: Im Referentenentwurf Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG) soll diese Verpflichtung ersatzlos entfallen.
Ein laufendes Insolvenzverfahren ist grundsätzlich ein Ausschlusskriterium. Ob das auch für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder für Schutzschirmverfahren gilt, ist bisher aus Sicht von Experten noch nicht abschließend geklärt. Zwar handelt es sich bei diesen Verfahrensarten ebenfalls um Insolvenzverfahren, sie sind aber grundsätzlich auf den Erhalt und die Restrukturierung von Unternehmen gerichtet, sodass u. E. dennoch Fondsgelder beansprucht werden können. (vgl. Strukturreform – Rödl & Partner).
Welche Fristen gelten?
- Antragsfrist: Anträge müssen nach den jeweiligen Vorgaben und Fristen der Bundesländer gestellt werden. (ABER: Der KHAG Referentenentwurf steicht die bisherige Frist 30. September für das Folgejahr).
- Frist Projektlänge: die Dauer des Projektes ab Förderbescheidzusage wird vom Krankenhaus beim Förderantrag angegeben und ist verbindlich.
- Frühester Projektstart: Projekte dürfen nicht vor dem 01. Juli 2025 begonnen haben.
- Spätester Projektstart: Förderungen können zurück gefordert werden, falls Projekte nicht innerhalb von 2 Jahren nach Förderzusage (Bekanntgabe Auszahlungsbescheid) begonnen haben.
- Frist Eigentumsübergang: Die Länder legen in ihren Förderbescheiden eine zeitliche Bindung fest, vor deren Ablauf der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks errichteten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf.
- Frist Verwendungsnachweis: es gelten die Fristen des jeweiligen Bundeslandes. Die Länder wiederum müsen innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Verwendungsnachweis zusenden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.
- Frist Verwendung übrig gebliebener Fördermittel: Im KHAG Referentenentwurf wird die bisherige Regelung ersatzlos gestrichen, d,h, nicht verwendete Fördermittel müssen zurückbezahlt werden. (Bisher: Nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel, die binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden, werden nicht zurückgefordert.)
- Fristen Bekanntgabe verfügbare und verwendete Fördermittel BAS: Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite jeweils bis zum 31. März die Höhe des jährlichen Förderbetrages pro Bundesland für das Folgejahr. Zudem sind jeweils die Höhe der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr pro Bundesland übertragenen Mittel pro Fördertatbestand sowie die
Höhe der zur Auszahlung in künftigen Kalenderjahren bereits bewilligten Fördermittel gesondert auszuweisen.
Wann beginnt die Förderung?
Gefördert werden können Maßnahmen rückwirkend ab Projektbeginn 01. Juli 2025.
Bewilligungen und Auszahlungen sind jährlich 2026 bis 2035 jeweils ab Jahresbeginn, erstmals in 2026 frühestens ab April gemäß KHAG.
Was ist nicht förderfähig?
Innerhalb der 8 Fördertatbestände sind explizit nicht förderfähig:
- Laufende Betriebskosten
- Reine Verwaltungsmodernisierung
- Sanierung bestehender Gebäude ohne strukturellen Wandel
- Aufbau rein ambulanter Strukturen
- Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen wurden
- Projekte die auch aus anderen Programmen gefördert werden (ausser es sind bisher nicht geförderte abgrenzbare Teile eines Gesamtprojektes)
- Maßnahmen die nicht Wettbewerbs- und Beihilferechtkonform sind
- Maßnahmen bei drohenden Insolvenzen der Antragssteller
Was ist der Unterschied zum Strukturfonds und KHZG?
Ab Anfang 2026 ersetzt der Transformationsfonds den bis Ende 2025 laufenden Krankenhaus-Strukturfonds. Nicht beantragte Mittel daraus werden ihm zugeführt.
Der Transformationsfonds fördert nicht nur ausschließlich digitale Lösungen im engeren Sinn (wie KHZG), sondern gezielt Strukturreformen, Spezialversorgung und fachbezogene Synergien.
Jedoch werden explizit die für die Transformation benötigte digitale Infrastruktur, Interoperabilität, regionale oder sektorübergreifende Vernetzung, telemedizinische Netzwerke, digitale medizinische und medizintechnische Projekte innerhalb der 8 Fördertatbestände gefördert.
Beispielsweise digitale Lösungen für telemedizinische Anbindung von Kliniken, regionale digitale Gesundheitsplattformen, digitale verbundübergreifende Plattformen oder digitale Therapiebegleitungen für spezialisierte Zentren.
Die PLANFOX careMe.hub Digitalisierungsplattform bietet hierfür die digitale Infrastruktur.
Gelten Ausnahmeregelungen für das Vergaberecht bei Maßnahmen?
Nein. Die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts sind für alle Antragssteller durchgehend zu berücksichtigen. Alle Fördermittelantragssteller unterliegen den Vergabevorschriften des Landes – auch UVgO, VOB/A je nach Bau- und Investitionsumfang.
Müssen auch private Träger öffentlich ausschreiben?
Ja, ausnahmslos alle Fördermittelantragssteller unterliegen den Vergabevorschriften des Landes – auch UVgO, VOB/A je nach Bau- und Investitionsumfang.
Was passiert bei nicht ausgeschöpften Mitteln?
Gemäß Referentenentwurf KHAG müssen nicht ausgeschöpfte Fördermittel zurückgezahlt werden. (Bisher: Nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel, die binnen12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden, werden nicht zurückgefordert.)
*Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Die 8 Fördertatbestände des Krankenhaus-Transformationsfonds (KHTF)*
*Alle Informationen dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Fördertatbestand 1: Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten
Definition:
- Förderung standortübergreifender Konzentration medizinischer Leistungen und Kapazitäten zur Effizienzsteigerung. Es müssen mindestens zwei Standorte betroffen sein.
Förderfähige Kosten:
- Baumaßnahmen (Abriss, Umbau, Neubau, Rückbau)
- Digitale Infrastruktur
- für Interoperabilität von IT Systemen
- für IT-Sicherheit
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten
- für Angleichung der digitalen Infrastruktur
- für Verwaltungskosten des Vorhabens
- Erstakquise oder Weiterbildung von Fachärzten und Pflegepersonal
- Schließungskosten inkl. Beratungs- und Sicherungsaufwand
- Personal-Qualifizierungsmaßnahmen
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Mindestens zwei Krankenhaus Standorte sind einzubeziehen
- Bezug zu Leistungsgruppen: Vorhaben dient der Erfüllung med. Qualitätskriterien oder Mindestvorhaltezahlen
- Wirtschaftliche Verbesserung muss nachgewiesen werden
- Erweiterungen nur, wenn vorher Mindestzahlen nicht erfüllt waren
Wichtige Ausschlüsse:
- Projekte mit primär organisatorisch-administrativem Fokus
- Schließungskosten im Fall eines Trägerwechsels bei Übernahme
- Reine Effizienzsteigerung in Verwaltung ohne Struktureffekt
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 2: Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Definition:
- Gefördert wird die gezielte Umwandlung eines bestehenden Krankenhausstandorts in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung.
Förderfähige Kosten:
- Baumaßnahmen (Umbauten, Neubauten)
- Angleich digitale Infrastruktur (z.B. übergreifende Patientensteuerung, standortübergreifendes Patientenportal)
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung von IT Systemen und Anlagen zur Verbesserung der Interoperabilität und IT-Sicherheit, sektorübergreifende Vernetzung zum Datenaustausch, Anschluß an ambulante Struktur
- für Interoperabilität von IT Systemen
- für IT-Sicherheit
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten
- für Personal-Qualifizierungsmaßnahmen
- für Verwaltungskosten des Vorhabens
- Weitergehende strukturbedingte Investitionen
- für ggfs. anfallende Schließungskosten inkl. Personalmaßnahmen
- für Verwaltungskosten des Vorhabens
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre: alle Fördertatbestände
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Standort muss im Krankenhausplan enthalten sein
- Bezug zu Leistungsgruppen: Offizielle Widmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
- Integration verschiedener Leistungsbereiche ist vorgesehen
Wichtige Ausschlüsse:
- Aufbau rein ambulanter Strukturen
- Laufende Betriebskosten
- Neubau vollständig neuer Einrichtungen auf der „grünen Wiese“
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 3: Bildung telemedizinischer Netzwerke
Definition:
- Förderung digitaler, telemedizinischer Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern, insbesondere mit Ausrichtung auf robotergestützte Telemedizin.
Förderfähige Kosten:
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen, z.B. Aufbau Netzwerkstrukturen, Harmonisierung digitale Infrastruktur, Telekonsile, Telechirurgie, Telemedizin für stationäre Versorgung)
- für Interoperabilität von IT Systemen
- für IT-Sicherheit
- Schulungen für Mitarbeiter:innen (Initialphase)
- Projektbegleitungen, Studien, Beratungen
- Erforderliche bauliche Anpassungen (max. 50 % der Fördersumme)
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre: alle Fördertatbestände
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Nutzung der bestehenden Telematikinfrastruktur vorgesehen
- Netzwerke müssen mindestens zwei Krankenhäuser umfassen. Ein Standort darf auch ein Universitätsklinikum sein.
- Baumaßnahmen nur förderfähig, wenn zwingend erforderlich
Wichtige Ausschlüsse:
- Laufende Betriebskosten (z. B. Wartung, Personalbetrieb, Datenleitungen)
- Parallele Infrastrukturen zur gesetzlich vorgesehenen Telematikinfrastruktur
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 4: Bildung und Ausbau spezialisierter Zentren
Definition:
- Förderung der Bildung oder des Ausbaus spezialisierter medizinischer Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen.
Förderfähige Kosten:
- Baumaßnahmen für Aufbau oder Erweiterung
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten (z. B. CAR-T-Zell-Therapie)
- für Interoperabilität von IT Systemen
- für IT-Sicherheit
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung von IT Systemen und Anlagen zur Verbesserung der Interoperabilität und IT-Sicherheit, sektorübergreifende Vernetzung zum Datenaustausch, Anschluß an ambulante Struktur
- für digitale Anwendungen z.B. für Therapieverfahren, digitale Therapiebegleitung
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre
- für ggfs. anfallende Schließungskosten inkl. Personalmaßnahmen
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Beteiligung von Hochschulkliniken und mindestens ein nicht-universitäre Krankenhaus
- Daten müssen interoperabel dokumentiert werden können
- Zentrum muss auf zentrale Leistungserbringung ausgerichtet sein
Wichtige Ausschlüsse:
- Kein laufender Betrieb
- Keine Kosten für Personalabwicklung bei Übergabe an anderen Träger
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 5: Bildung und Weiterentwicklung regionaler Krankenhausverbünde
Definition:
- Förderung von Krankenhausverbünden mit dem Ziel, Doppelstrukturen abzubauen und Leistungsgruppen effizient gemeinsam abzubilden.
Förderfähige Kosten:
- Bauliche Maßnahmen zur Leistungsgruppenzuweisung / Umstrukturierung
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen, z.B. Aufbau Netzwerkstrukturen, Harmonisierung digitale Infrastruktur, Telekonsile, Telechirurgie, Telemedizin für stationäre Versorgung, Einrichtung telemedizinischer oder IT-gestützter Strukturen im Verbund, digitale Patientensteuerung, übergreifendes Patientenportal
- für Interoperabilität von IT Systemen
- für IT-Sicherheit
- für Angleichung der digitalen Infrastruktur
- Schließungskosten (inkl. Personalmaßnahmen > Abfindungen etc.)
- Ausgleich neuer Versorgungsleistungen nach Schließungen anderer Fälle
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre: alle Fördertatbestände
- für ggfs. anfallende Schließungskosten inkl. Personalmaßnahmen
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Mindestens zwei Krankenhausträger (oder Standorte eines Trägers). Ein Standort darf auch eine Universitätsklinikum sein.
- Die dauerhafte Zusammenarbeit ist vertraglich geregelt
- Maßnahme führt unmittelbar zum Abbau von Doppelstrukturen bezogen auf die jeweilige Leistungsgruppe
Wichtige Ausschlüsse:
- Erweiterung ohne Abbau anderer Strukturen
- Schließungskosten bei Trägerwechsel mit Übernahme
- Vorteilsnahme durch Schließung (z. B. Gewinnausschüttung)
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 6: Bildung integrierter Notfallstrukturen
Definition:
- Förderung etabliert zusammengeführter Notfallstrukturen, wie Notaufnahme, Bildgebung, Laborstrukturen.
Förderfähige Kosten:
- Umbauten zur Notfallintegration (z. B. direkte Wege)
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten (z..B. Bildgebung, Schockraumeinrichtung)
- Sicherstellung von IT-Schnittstellen & Geräteanbindungen
- für ggfs. anfallende Schließungskosten inkl. Personalmaßnahmen
- für Personal-Qualifizierungsmaßnahmen
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre: alle Fördertatbestände
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Strukturen mit dauerhafter Versorgungsperspektive
- Notwendigkeit tatsächlich bestehender Notfallstrukturen
Wichtige Ausschlüsse:
- Strukturen ohne Bestandsperspektive
- Notfallvorhaben unter Verantwortung von Kassenärztlichen Vereinigungen
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
Fördertatbestand 7: Schließung von Krankenhäusern oder Stationen
Definition:
- Gefördert werden strukturbedingte, dauerhafte Schließungen in überversorgten Regionen mit klinischer Überkapazität.
Förderfähige Kosten:
- Kosten für Abriss, Rückbau, Gebäudesicherung
- Personalmaßnahmen (Abfindungen, Sozialplan, Beratung etc.)
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre:
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Langfristige und vollständige Aufgabe der stationären Aktivität
- Keine Wiedereröffnung oder Übernahme durch Dritte
- Keine erhebliche Verschlechterung der Versorgung (z. B. Fahrzeit-Verdopplung)
Wichtige Ausschlüsse:
- Versorgungslücken nach Schließung
- Investitions- oder Schuldenübernahmen
- Errichtung neuer Strukturen im Gegenzug (→ Fördertatbestand 2)
Fördertatbestand 8: Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
Definition:
- Gefördert werden Investitionen in den Auf- oder Ausbau zusätzlicher Kapazitäten zur Pflegeausbildung.
Förderfähige Kosten:
- Um- und Neubauten für Ausbildungsstätten
- für Ausstattung der Ausbildungsstätte
- Erstausstattung inklusive Schulungsmaterialien
- Maßnahmen zur Auszubildendenakquise
- Qualifikation der Ausbilder:innen
- für Zins- und Tilgungsleistungen für zehn Jahre
- für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (z.B. Machbarkeitsstudien, Berater, Projektmanagement, notwendige Vorarbeiten)
Voraussetzungen:
- Projekt basiert auf einem Vorhaben gem. Fördertatbestand 1 oder 5 (mindestens zwei Krankenhaus Standorte)
- Nachweis der zusätzlichen Ausbildungskapazitäten erforderlich
- Schulungsraumvergrößerung allein ist nicht ausreichend
Wichtige Ausschlüsse:
- Laufende Ausbildungskosten i. S. von § 17a KHG
- Keine Kapazitätsausweitung ohne tatsächliche Aufstockung von Ausbildungsplätzen
- drohende Insolvenzen der Antragssteller
*Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Downloadcenter KHVVG KHTF Transformationsfonds*
Eine Zusammenstellung wichtiger Dokumente und Links rund um die Umsetzung des Krankenhaustransformationsfonds m Rahmen des KHVVG bzw. KHTFV.
*Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.
Digitalisierung & IT wird gefördert:

- muss funktionaler Bestandteil eines strukturellen Vorhabens sein
- Fokus auf Interoperabilität, IT-Sicherheit und Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Für alle Fördertatbestände gilt grundsätzlich, dass Digitalisierungsmaßnahmen soweit sie zur Umsetzung eines Fördertatbestands zwingend erforderlich sind, immer förderfähig sind.
Es sind je Fördertatbestand (FTB) explizit folgende Maßnahmen zur Krankenhaus-Digitalisierung förderfähig:
- für Interoperabilität von IT Systemen: FTB 1,2,3,4,5
- für IT-Sicherheit: FTB 1,2,3,4,5
- für die Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte der Räumlichkeiten: FTB 1,2,4,6
- für Angleichung der digitalen Infrastruktur: FTB 1,2,5
- für Personal-Qualifizierungsmaßnahmen: FTB 1,2, 3,6
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung von IT Systemen und Anlagen zur Verbesserung der Interoperabilität und IT-Sicherheit, sektorübergreifende Vernetzung zum Datenaustausch, Anschluß an ambulante Struktur: FTB 2,4
- für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen, z.B. Aufbau Netzwerkstrukturen, Harmonisierung digitale Infrastruktur, Telekonsile, Telechirurgie, Telemedizin für stationäre Versorgung): FTB 3,5
- für digitale Anwendungen z.B. für Therapieverfahren): FTB 4
- Erstellung digitales Schulungsmaterial / Simulationen: FTB 8
- Im Rahmen des Transformationsfonds sind Betriebskosten (egal ob für Baumaßnahmen oder für IT-Systeme) prinzipiell NICHT förderfähig.
Ob im Einzelfall die Maßnahmen erforderlich beziehungsweise zwingend erforderlich sind, obliegt der Beurteilung des jeweiligen Landes.
Welche KHTF Fristen gelten?
- Antragsfrist: Anträge müssen nach den jeweiligen Vorgaben und Fristen der Bundesländer gestellt werden. (ABER: Der KHAG Referentenentwurf steicht die bisherige Frist 30. September für das Folgejahr).
- Frist Projektlänge: die Dauer des Projektes ab Förderbescheidzusage wird vom Krankenhaus beim Förderantrag angegeben und ist verbindlich.
- Frühester Projektstart: Projekte dürfen nicht vor dem 01. Juli 2025 begonnen haben.
- Spätester Projektstart: Förderungen können zurück gefordert werden, falls Projekte nicht innerhalb von 2 Jahren nach Förderzusage (Bekanntgabe Auszahlungsbescheid) begonnen haben.
- Frist Eigentumsübergang: Die Länder legen in ihren Förderbescheiden eine zeitliche Bindung fest, vor deren Ablauf der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks errichteten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf.
- Frist Verwendungsnachweis: es gelten die Fristen des jeweiligen Bundeslandes. Die Länder wiederum müsen innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Verwendungsnachweis zusenden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.
- Frist Verwendung übrig gebliebener Fördermittel: Im KHAG Referentenentwurf wird die bisherige Regelung ersatzlos gestrichen, d,h, nicht verwendete Fördermittel müssen zurückbezahlt werden. (Bisher: Nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel, die binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden, werden nicht zurückgefordert.)
- Fristen Bekanntgabe verfügbare und verwendete Fördermittel BAS: Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite jeweils bis zum 31. März die Höhe des jährlichen Förderbetrages pro Bundesland für das Folgejahr. Zudem sind jeweils die Höhe der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr pro Bundesland übertragenen Mittel pro Fördertatbestand sowie die
Höhe der zur Auszahlung in künftigen Kalenderjahren bereits bewilligten Fördermittel gesondert auszuweisen.
Inhalt
Rechtliche Grundlage KHTF:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Reform der Vergütungsstrukturen (kurz KHVVG für Krankenhaus-Versorgungs-Verbesserungs-Gesetz), in Kraft seit dem 12. Dezember 2024, soll die Behandlungsqualität in Kliniken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden.
Mit dem KHVVG wurde u.a. das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) angepasst. § 12b KHG regelt die Errichtung eines Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Seit dem 18. April 2025 konkretisiert die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) alle 8 Fördertatbestände und Antragsbedingungen.
Das Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG) liegt als Referentenwurf Stand 05.08.2025 vor, der beinhaltet einige Änderungen u.a. bzgl. Fördervoraussetzungen, Finanzierungen, Leistungsgruppen und Fristen.
Fazit Transformationsfonds

Der gesetzlich verankerte Ziel der Förderung durch den Fonds ist (nach KHG Krankenhaus-Finanzierungsgesetz, § 1), dass Maßnahmen eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten […] Krankenhäusern gewährleisten.
Die Langfristigkeit der zusätzlichen Finanzierung mit durchschnittlich jährlich 5 Milliarden Euro für die nächsten 10 Jahre gibt Planungssicherheit. Das wird dazu beitragen notwendige Projektmanagement-Ressourcen aufzubauen, die Versorgungsstrukturen zu modernisieren, Abläufe effizienter zu gestalten und die (digitale) Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu vereinfachen.
Über digitale Lösungen wie die interoperable careMe.hub Digitalisierungsplattform von PLANFOX zur regionalen sektorübergreifenden Vernetzung oder zur telemedizinischen Versorgung, werden die Patienten zudem aktiv einbezogen. All das entlastet auch das Krankenhauspersonal, das dadurch mehr Zeit für die Patienten und deren Versorgung hat.
Universitätsklinikum Tübingen realisiert neues Patientenportal
Das Universitätsklinikum Tübingen hat sich in einem intensiven Auswahlprozess für das digitale PLANFOX Patientenportal „careMe.hub“ entschieden. Das Klinikum realisiert damit eine patientenzentrierte, ganzheitliche und sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung
Regionales Gesundheitsportal: Startschuss für das Patientenportal Saarland
„Dieses gemeinsame Patientenportal mit Interoperabilitätsplattform ermöglicht es uns, unsere Patienten stärker in die Behandlung einzubinden und bietet den Kliniken die Möglichkeit der besseren Zusammenarbeit.“
Regionale Versorgungssteuerung
Über 150 Experten aus der Praxis erarbeiteten eine Blaupause für die digitale regionale Gesundheitsversorgung. Ein praxisnahes Modell für vernetzte, digitale Versorgung jenseits von Sektorengrenzen.
Krankenhaus-Digitalisierung: nur 3 von 20 Technologien senken Kosten
McKinsey analysierte eHealth Technologien auf die größten Hebel für Kosteneinsparungen.
Umsetzung der digitalen Maßnahmen (KHTFV) für die Fördertatbestand
Jetzt mit uns die zeitgerechte Umsetzung der digitalen Dienste innerhalb der Budgets sicherstellen.
Nutzen Sie unsere schlauen digitalen PLANFOX Lösungen zur Umsetzung der KHTFV Fördertatbestände.
Wir begleiten Sie bei der erfolgreichen Realisierung Ihrer Krankenhaustransformationsfonds Projekte. Beispielsweise mit unseren interoperablen Softwareprodukten für Fördertatbestände 2-5. Nutzen Sie unsere langjährige Beratungs- & Projektmanagement Erfahrung aus der Entwicklung digitaler Lösungen. Unser eigenes IT-Security Team für kritische Infrastruktur sichert zusätzlich das Einhalten der Förderkriterien bzgl. Prävention, Detektion, Mitigation und Awareness. Zahlreiche installierte PLANFOX on premise und Cloud Klinikapplikationen und Krankenhaus Referenzen machen uns zu einem wirklich praxisnahen Partner.
Ihre Vorteile
- Entlastung der eigenen IT
- KHVVG KHTFV förderfähig
- IT-Consulting, Prozess-Analyse, UI/UX
- Transformationsfonds Projektmanagement
- Softwareentwicklung / Schnittstellen Implementierung
- Regionale, intersektoriale oder telemedizinische Vernetzung
- Patientensteuerung über mehrere Standorte hinweg
- IT-Security Anforderungen sicherstellen
PLANFOX Referenzen Krankenhäuser, Kliniken, Spitäler und Gesundheitseinrichtungen

360° Realisierung
Von KHTFV Beratung, über Ausschreibung bis zur schlüsselfertigen Entwicklung und Implementierung von Lösungen – wir unterstützen Sie gerne in jeder Phase Ihrer digitalen Weiterentwicklung.

Expertenteam
Aus unseren erfahrenen Expertinnen & Experten stellen wir ein für Ihre Roadmap maßgeschneidertes multidisziplinäres Team zur Verfügung.

Projektbegleitung
Unsere umfangreiche Projektbegleitung stellt auch die Einhaltung der KHTFV Förderrichtlinien sicher oder übernimmt die vorgeschriebenen Prüfungen und Meldungen.
Ihr Krankenhaus Digitalisierungsumsetzer
Wir helfen Ihnen Ihre individuellen Transformationsfonds-Pläne und Fördertatbestände fristgerecht umzusetzen. Ganz gleich, welcher Digitalisierungsschritt gerade vor Ihnen liegt.

Digitale regionale oder intersektoriale Patientenportale, Patentensteuerung oder Therapiebegleitung für Gesundheitseinrichtungen
Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne.
Und zum Schluss noch mehr Argumente bzgl. Digitalisierungsmaßnahmen und Transformationsfonds (KHTF, KHVVG, KHTFV)
Ziel der Krankenhaus-Transformations-Gesetzen (KHG, KHVVG , KHTFV) ist eine Krankenhausreform mit einer nachhaltig finanzierbaren und gleichzeitig bessere Versorgung durch die Umsetzung von Leistungsgruppen sowie Mindestvorhaltezahlen und Spezialisierung und Abbau von Doppelstrukturen, sowie Telemedizin und Digitalisierung.
Die Krankenhausreform verfolgt vier zentrale Ziele:
- Qualitätssteigerung: Durch verbindliche Qualitätskriterien für Leistungsgruppen wird die Behandlungsqualität verbessert.
- Flächendeckende Versorgung: Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung auch in ländlichen Regionen durch gezielte Förderung.
- Effizienzsteigerung: Abbau von Doppelstrukturen und Fokussierung auf bedarfsgerechte Leistungen.
- Entbürokratisierung: Vereinfachung administrativer Prozesse für das Krankenhauspersonal.
- Förderung der Digitalisierung: Das KHG und KHVVG zielen auch darauf ab, die digitale Ausstattung in und zwischen den Krankenhäusern zu verbessern. Dazu gehören unter anderem die Einführung von Telemedizin-Diensten, digitalen regionale und sektorübergreifenden Patientensteuerungs-, Patientenportal- oder Therapiebegleitungslösungen innerhalb einer modernen interoperablen IT-Infrastruktur.
- Durch diese verbesserte digitale Infrastruktur werden Fehler reduziert und die Sicherheit erhöht (Erhöhung der Patientensicherheit:).
- Die Modernisierung der Kommunikationswege sowie Automatisierung von Prozesse entlastet das Krankenhauspersonal (Entlastung des Personals:).
- Dabei sollen die IT-Systeme und Lösungen zur medizinischen Datenverarbeitung miteinander kompatibel sein, um einen reibungslosen Informationsaustausch zu gewährleisten. Beim Austausch medizinischer Daten sind international anerkannte Standards zur Herstellung von Interoperabilität der internen und externen digitalen Dienste anzuwenden.
- (Förderung der Interoperabilität).
- Es sind die Anforderungen an offene und standardisierte Schnittstellen nach § 291d SGB V zu berücksichtigen.
- Es sollen keine parallel Strukturen zur Telematik Infrastruktur der Gematik entstehen.
- Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
- Die Informationssicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik ist zu gewährleisten (Förderung IT-Sicherheit).